Dokumente
Hier findest du alle wichtigen Dokumente des Kreisverbandes.
Grundsatzdokumente
Der Kreisverband trägt den Namen DIE LINKE. Kreisverband Segeberg. Der Sitz der Geschäftsstelle ist zur Zeit in Henstedt-Ulzburg.
Der Kreisverband besteht aus den Mitgliedern der Partei DIE LINKE des Gebiets des Landkreises Segeberg und Mitgliedern aus anderen Kreisen auf Antrag.
Organe des Kreisverbandes sind:
a) die Kreismitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
Der Kreisvorstand beruft in regelmäßigen Abständen, bei Bedarf und auf Antrag von 25% der Kreismitglieder, Mitgliederversammlungen schriftlich per Post oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen ein.
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere die Beschlussfassung über:
- den Bericht des Kreisvorstandes und des Kassenwarts
- den Kassenprüferbericht
- die Entlastung des Kreisvorstandes - alle zwei Jahre bzw. bei Bedarf
- die Wahl des Kreisvorstandes - alle zwei Jahre bzw. bei Bedarf
- die Wahl der Kassenprüferlnnen - alle zwei Jahre bzw. bei Bedarf
- die Wahl der Delegierten für Parteitage und Parteigremien
- Anträge an Parteitage und Parteigremien
- die Planung der politischen Aktivitäten
- Anträge der Mitglieder (sollen spätestens eine Woche vorher schriftlich vorliegen.)
- Teilnahme an Wahlen
Wahlen sollen in der Regel geheim abgehalten werden. Auf Antrag eines Mitgliedes auf geheime Wahl, muss die Wahl geheim abgehalten werden.
Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich in einem Ergebnisprotokoll niederzulegen. Das Protokoll muss allen Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
Änderungen dieser Satzung können nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen, in deren Einladung der Tagesordnungspunkt Satzungsänderung unter genauer schriftlicher Angabe der beantragten Satzungsänderung angekündigt wurde. Eine Satzungsänderung bedarf nach Außerkraftsetzung von Punkt 8 dieser Satzung einer Mehrheit von 2/3 aller abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Wahl und Abwahl von Kreisvorstandsmitgliedern, Delegierten, Kandidaten etc. erfolgen mit einfacher Mehrheit.
Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zur Mitgliederversammlung ordnungsgemäß unter Beachtung der Ladungsfrist erfolgte und mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder des Kreisverbandes anwesend sind.
Der Kreisvorstand besteht aus bis zu sechs Vorstandsmitgliedern, darunter eine Vorsitzende, ein Vorsitzender und eine/ein KassenwartIn.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes oder bei Anträgen auf Abwahl durch 30% der Kreismitglieder hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, bei der (bei erfolgter Abwahl) eine Nachwahl für den restlichen Zeitraum der Amtsperiode zu erfolgen hat.
Der Kreisvorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes. Er kann Mandatsträger der Partei und andere Personen mit beratender Stimme zu den Vorstandssitzungen einladen. Der Kreisvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Er tagt in der Regel öffentlich.
Rechtzeitig vor Wahlen (Kommunal-, Kreis-, Landtags-, Bundestags- und Europawahlen) und Landes- oder Bundesparteitagen hat der Kreisvorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, auf der die notwendigen Wahlen, Anträge, Programme, Beschlüsse etc. erfolgen können. Sofern Wahlkreise sich über das Gebiet des Kreisverbandes hinaus erstrecken, muss dies in Abstimmung mit den anderen betroffenen Kreisverbänden unter Einladung der dortigen stimmberechtigten Mitgliedern erfolgen.
Der Kreisvorstand stellt allen Mitgliedern umfassend Informationen zum Parteileben zur Verfügung soweit diese nicht bereits von anderen Parteiorganen und -instanzen verbreitet werden.
Im Gebiet des Kreisverbandes können durch Beschluss des Kreisvorstandes oder der Mitgliederversammlung Ortsverbände gegründet werden. Die Gründungsversammlung von Ortsverbänden wird durch den Kreisvorstand durchgeführt. Die Organe der Ortsverbände sind Mitgliederversammlungen oder Ortsverbandsvorstände. Die Landesgeschäftsstelle ist über die Gründung zu unterrichten.
Bestimmungen der Bundes- oder Landessatzung der Partei DIE LINKE haben Vorrang vor dieser Kreissatzung.
Innerhalb eines Jahres nach Verabschiedung der Kreissatzung kann diese mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitgliedern geändert werden, sofern in der Einladung zur Mitgliederversammlung die beabsichtigte Satzungsänderung schriftlich angekündigt wurde.
Dieser Punkt 8 der Kreissatzung tritt genau ein Jahr nach ihrer Verabschiedung außer Kraft.
Beschlossen auf der Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Segeberg der Partei DIE LINKE am 05. November 2007 in Kaltenkirchen.
Punkt 5 (Größe des Vorstandes) geändert auf der Kreismitgliederversammlung vom 18. Juli 2009, ebenfalls in Kaltenkirchen.
Geändert auf der Kreismitgliederversammlung am 22.8.2015
§ 1 - Allgemeines
1. Die Kreismitgliederversammlung (folgend: Versammlung) wählt zu Beginn jeder Versammlung
a) eine*n Sitzungsleiter*in (folgend: Sitzungsleitung),
b) eine*n Schriftführer*in,
c) eine Mandatsprüfungskommission (mindestens eine Person)
sowie falls notwendig
d) eine Wahlkommission (mindestens zwei Personen, die nicht selbst zur Wahl stehen)
e) eine Antragskommission (mindestens eine Person)
in offener Abstimmung, sofern nicht Widerspruch dagegen erhoben wird.
2. Die Mandatsprüfungskommission stellt nach ihrer Wahl, gemäß § 1 I c, die Beschlussfähigkeit gemäß der Kreissatzung fest. Die Beschlussunfähigkeit kann im weiteren Verlauf der Versammlung nur auf Antrag an die Geschäftsordnung, gemäß § 3 II f, festgestellt werden.
3. Die Versammlung fällt nach den Formalia, gemäß § 1 I, II, einen Beschluss über die anzuwendende Geschäfts-, Wahl- und Tagesordnung.
4. Von der Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das Protokoll umfasst alle Beschlüsse sowie die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen.
5. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn niemand unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Widerspruch erhebt.
§ 2 - Rederecht
1. Die Sitzungsleitung führt eine Redeliste. Wortmeldungen sind per Meldung zu signalisieren. Die Rücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der Redeliste. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort unter Beachtung der Geschlechterquotierung chronologisch nach Eingang der Wortmeldung.
2. Rederecht haben alle anwesenden Gast- und Vollmitglieder der Partei. Gästen kann auf Antrag das Rederecht erteilt werden.
3. Folgende Redezeiten sind für die unterschiedlichen Redebeiträge vorgesehen:
a) Kandidierende erhalten für ihre Vorstellung eine Redezeit von zwei Minuten.
b) Die Redezeit für Fragen, Für- oder Gegenreden für Kandidierende beträgt jeweils eine Minute. Pro Kandidat*in sind maximal drei Beiträge möglich. Gibt es mehr als drei Wortmeldungen, werden diese chronologisch nach Eingang der Wortmeldung zugelassen.
c) Für die Beantwortung von Fragen stehen den Kandidierenden eine Minute pro Frage aber maximal drei Minuten zur Verfügung.
d) Die Redezeit zur Einbringung von Anträgen beträgt zwei Minuten.
e) Die Redezeit zu allen weiteren Punkten beträgt eine Minute.
4. Die Sitzungsleitung kann bei Aussprachen und die Antragskommission bei Antragsdebatten, gemäß § 4 VII, eine Begrenzung durch Zeit oder durch Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. Über diesen Vorschlag muss die Versammlung abstimmen.
5. Die Sitzungsleitung hat nicht zur Sache gehörende Ausführungen zurückzuweisen. Fügt sich ein*e Redner*in den Anordnungen der Sitzungsleitung nach zweimaligem Hinweis nicht, so darf der Person für den geltenden Tagesordnungspunkt das Wort entzogen werden.
6. Der Sitzungsleitung, der Antrags- und der Wahlkommission sind kurze Bemerkungen, die zur Richtigstellung und Förderung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt dienen, jederzeit gestattet.
7. Das Wort zu persönlichen Erklärungen zum Gegenstand des Tagesordnungspunktes ist nach Schluss der Debatte bzw. nach Beendigung der Abstimmung/Wahl zu erteilen.
§ 3 – Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihe sofort erteilt, soweit keine Abstimmung läuft. Neben der Einbringung des Geschäftsordnungsantrages ist nur eine Gegenrede zugelassen. Spricht niemand gegen den Geschäftsordnungsantrag, ist dieser ohne Abstimmung angenommen.
2. Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
a) Schließung der Redeliste
b) Schluss der Debatte
c) Änderung der Tagesordnung
d) Nachwahlen für die Versammlungsgremien, gemäß § 1 I
e) Abberufung der Versammlungsgremien, gemäß § 1 I
f) Feststellung der Beschlussfähigkeit
g) Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
h) Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
i) Wiederholung eines Wahlganges
j) Anpassung der Redezeit
k) Beratungspause
l) Vertagung oder Ende der Versammlung
§ 4 – Beschlussfassung & Antragsbehandlung
1. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (folgend: Mehrheit) gefasst, sofern die Kreissatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt, werden aber mitausgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung wird durch die Sitzungsleitung oder die Antragskommission, gemäß § 4 VII, geleitet, wobei zunächst die Stimmen „für“ den Antrag, dann „gegen“ den Antrag und abschließend die Stimmenthaltungen abzurufen sind.
2. Antragsarten gemäß dieser Geschäftsordnung sind:
a) Anträge zur Geschäftsordnung (s. § 3 II)
b) Ordentliche Anträge
c) Initiativanträge
d) Änderungsanträge
3. Ordentliche Anträge sind gemäß der Kreissatzung spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung einzureichen. Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind von der Versammlung zu behandeln. Die Reihenfolge der Behandlung erfolgt chronologisch nach Eingang der Anträge.
4. Initiativanträge können außerhalb der satzungsgemäßen Fristen am Versammlungstag schriftlich eingereicht werden. Sie sind von der Versammlung zu behandeln, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung die Unterschriften von mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Unterstützung des Antrages vorliegen. Die Reihenfolge der Behandlung erfolgt chronologisch nach Eingang der Anträge.
5. Änderungsanträge betreffen die Änderung eingereichter Anträge. Sie sind als Einzelanträge schriftlich am Versammlungstag einzureichen. Die Reihenfolge der Behandlung ergibt sich aus dem Umfang des Antrages und sonst chronologisch nach Eingang der Änderungsanträge. Änderungsanträge können durch die Antragsteller*innen des Ursprungsantrages ganz, teilweise oder sinngemäß übernommen werden; mit der Übernahme erledigt sich der Änderungsantrag.
6. Die Sitzungsleitung während der Antragsbehandlung erfolgt durch die Antragskommission. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung. Als Antragsbehandlung im Sinne dieser Geschäftsordnung wird die Befassung im Plenum durch Debatte und Abstimmung auf der Versammlung verstanden.
§ 5 – Wahlen
1. Alle Wahlen auf der Versammlung finden gemäß den Regularien dieser Geschäftsordnung, der Kreissatzung und der gewählten Wahlordnung statt.
2. Die Sitzungsleitung während den Wahlgängen erfolgt durch die Wahlkommission. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung.
Die Geschäftsordnung gibt es hier auch als pdf-Download.
§ 1 Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung der Partei Die Linke Kreisverband Segeberg auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
1. der Kreissprecherin,
2. dem*der Kreissprecher*in,
3. dem*der Kreisschatzmeister*in sowie
4. den Beisitzer*innen.
(2) Der Kreisvorstand ist quotiert zu besetzen. Nicht-besetzte Ämter im Vorstand sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzubesetzen.
(3) Das Kreissprecher*innen-Duo und der*die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Sie sind mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreisvorstandes, der Kommunikation mit den Mitgliedern des Kreisverbandes, der Öffentlichkeitsarbeit und der Wahrnehmung der finanziellen Angelegenheiten des Kreisverbandes betraut.
§ 2 Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand ist das einzige Organ des Kreisverbandes Segeberg der Partei Die Linke in der Zeit zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Er organisiert die politische Arbeit und führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand gewährleistet den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Gliederungen der Partei, zwischen und zu den Mitgliedern des Kreisverbandes sowie zwischen und zu den Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisvorstand ruft in regelmäßigen Abständen aber mindestens viermal im Jahr zu Kreismitgliederversammlungen ein.
(4) Im Vorfelde von Landesparteitagen, Delegiertenkonferenzen und Landesratssitzungen bietet der Kreisvorstand den jeweiligen gewählten Amtsträger*innen des Kreisverbandes eine gemeinsame Beratung über die Inhalte der anstehenden Tagungen an.
§ 3 Sitzungen des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung, mindestens aber zehnmal im Jahr. In begründeten Fällen kann der Kreisvorstand zu außerordentlichen Sitzungen einladen.
(2) Die Einladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für außerordentliche Sitzungen jedoch mindestens 24 Stunden. Die Mitglieder des Kreisverbandes werden per E-Mail fristgerecht zu den Sitzungen eingeladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Tageszeit der Sitzung sowie ein Tagesordnungsvorschlag.
(3) Anträge müssen den Mitgliedern des Kreisverbandes mindestens 24 Stunden vor der Sitzung in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für die Einreichung von Anträgen gilt deshalb, ausgenommen von Dringlichkeitsanträgen, eine Frist von 48 Stunden vor der Sitzung. Anträge müssen per E-Mail an kreisvorstand@die-linke-segeberg.de eingereicht werden. Zu außerordentlichen Sitzungen entfällt die Antragsfrist.
(4) Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden in der Regel parteiöffentlich statt. Der Kreisvorstand kann jedoch Klausuren und Arbeitssitzungen als geschlossene Sitzungen abhalten. Diese Sitzungen dienen dem Austausch unter den Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Organisation der Vorstandsarbeit.
(5) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes hat das Recht, eine nicht-öffentliche Beratung zu beantragen. Diese finden nach Abschluss der jeweils geltenden Tagesordnung statt. Die Beratung schutzwürdiger personenbezogener Daten ist ausschließlich in nicht-öffentlichen Beratungen durchzuführen.
(6) Zu geschlossenen Sitzungen und nicht-öffentlichen Beratungen können auf Antrag und Beschluss der einfachen Mehrheit des Kreisvorstandes Gäste geladen werden.
(7) Auf Antrag eines FLINTA*-Mitglieds des Kreisvorstandes ist ein, die Sitzung des Kreisvorstandes unterbrechendes, FLINTA*-Plenum einzuberufen.
§ 4 Arbeitsweise des Kreisvorstandes
(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden von einem Mitglied des Kreisvorstandes geleitet. Die Sitzungsleitung führt eine quotierte Redeliste. Die Reihenfolge der Redner*innen ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen.
(2) Rederecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie geladene externe Gäste. Sonstigen Gästen kann das Rederecht auf Antrag eines Mitglieds des Kreisvorstandes erteilt werden.
(3) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes werden Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Kreisverbandes spätestens zehn Werktage nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Gegen das jeweils vorläufige Protokoll besteht eine Einspruchsfrist von fünf Werktagen nach Zustellung des Protokolls. Über Einsprüche entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Protokolle über geschlossene bzw. nicht-parteiöffentliche Beratungen des Kreisvorstandes erhalten lediglich die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die zur Beratung geladenen Gäste. Über die weitergehende Berichterstattung zu geschlossenen Sitzungen ist durch den Kreisvorstand gesondert zu entscheiden.
(5) Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Kreisvorstandes erhalten. Es wird unmittelbar nach Abschluss des laufenden Redebeitrages erteilt. Geschäftsordnungsanträge sind abzustimmen, wenn ein Mitglied des Kreisvorstandes Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist vor der Abstimmung eine Für- und eine Gegenrede aus Reihen des Kreisvorstandes möglich. Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit
2. Ab- und Nachwahl der Sitzungsleitung und der Schriftführung
3. Vergabe des Rederechts für Gäste
4. Schließung der Redeliste
5. Schluss der Debatte oder des Tagesordnungspunktes
6. Beratungspause
7. Einberufung eines FLINTA*-Plenums
8. Änderung der Tagesordnung
9. Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
10. Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes aus vergangener Sitzung
11. Wiederholung eines Wahlganges
12. Vertagung oder Ende der Sitzung
§ 5 Beschlussfassung im Kreisvorstand
(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend sind und die Einladungsfrist eingehalten wurde. Die Beschlussunfähigkeit kann nur auf Antrag festgestellt werden. Auch geschlossene Sitzungen und nicht-öffentliche Beratungen sind beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Diese ist gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Der Kreisvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Hierzu wird von einem Mitglied des Kreisvorstandes eine E-Mail an kreisvorstand@die-linke-segeberg.de gerichtet. Mit der E-Mail sind der Beschlussgegenstand sowie die Dauer des Umlaufverfahrens (in der Regel 48 Stunden) zu benennen. Für Umlaufbeschlüsse gilt die einfache Mehrheit, Nicht-Beteiligung wird als Enthaltung gewertet.
Die Geschäftsordnung gibt es hier auch als pdf-Download.
Formulare
Über das verlinkte Formular kannst du die Erstattung von im Rahmen deiner Parteiarbeit für den Kreisverband entstandenen Kosten beantragen. Sende dazu das ausgefüllte Formular (inkl. Originalbelegen) per Post oder per E-Mail an deinen Kreisschatzmeister finn.frey@die-linke-segeberg.de.
