Dokumente
Hier findest du alle wichtigen Dokumente des Kreisverbandes.
Grundsatzdokumente
§ 1 - Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet
- „Die Linke Kreisverband Segeberg“ ist ein Gebietsverband der Partei „Die Linke Landesverband Schleswig-Holstein“ und damit Teil der Partei „Die Linke“. Die Kurzbezeichnung lautet „Die Linke Segeberg“.
- Sitz des Kreisverbandes ist Norderstedt.
- Das Geschäftsjahr der Partei ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Geltung der Landes- und Bundessatzung
Für in dieser Satzung nicht gefasste Regelungen gelten die Bestimmungen der Landes- bzw. der Bundessatzung. Bei Widersprüchlichkeit haben die Regelungen der Landes- bzw. der Bundessatzung Vorrang vor dieser Satzung.
§ 3 - Organe des Kreisverbandes
Organe des Kreisverbandes im Sinne des Parteiengesetzes sind
a) die Kreismitgliederversammlung
b) der Kreisvorstand
c) die Kreiskassenprüfer*innen
§ 4 - Die Kreismitgliederversammlung
- Die Kreismitgliederversammlung ist das höchste Organ des Kreisverbandes. Die Kreismitgliederversammlung berät und beschließt über grundsätzliche politische und organisatorische Fragen.
- Der Kreismitgliederversammlung vorbehalten ist die Beschlussfassung über:
a) die Satzung, die Wahl- und die Finanzordnung des Kreisverbandes,
b) die Teilnahme an Wahlen sowie die Programme zu Kreistags- und Kommunalwahlen,
c) die Entlastung des Kreisvorstandes,
d) die Wahl des Kreisvorstandes,
e) die Wahl der Kassenprüfer*innen,
f) die Wahl der Delegierten des Kreisverbandes zu Parteitagen und -gremien,
g) die Wahl der Vertrauenspersonen,
h) Ausgaben und Anschaffungen, die einen Gesamtwert von 2.500 € übersteigen. - Sollten durch die Kreismitgliederversammlung zu wählende Ämter gemäß § 4 II d – g dieser Satzung unbesetzt bleiben, müssen diese auf der nächsten Kreismitgliederversammlung zur (Nach-)Wahl ausgeschrieben werden.
- Die Kreismitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Tut sie dies nicht, gelten die Regelungen der Geschäftsordnung des Landesparteitages von Die Linke Schleswig-Holstein entsprechend.
- Der Kreisvorstand ruf in regelmäßigen Abständen, mindestens aber dreimal im Jahr, sowie bei Bedarf und auf Antrag von mindestens 1/10 der Mitglieder des Kreisverbandes innerhalb von sechs Wochen zur Kreismitgliederversammlung ein. Die Einladungen zur Kreismitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail oder per Post unter Angabe des Tagungsdatums, -ortes sowie eines Vorschlages für eine Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Weitere Informationen zur Kreismitgliederversammlung erfolgen grundsätzlich per E-Mail.
- Wahlen zu Ämtern gemäß § 4 II dieser Satzung müssen mit der Einladung zur Kreismitgliederversammlung angekündigt werden.
- Anträge an die Kreismitgliederversammlung können von den Mitgliedern, Basisorganisationen, dem anerkannten Jugendverband sowie den Arbeits- und Interessensgemeinschaften des Kreisverbandes gestellt werden und müssen sieben Tage vor dem Versammlungstag schriftlich beim Kreisvorstand eingereicht werden. Fristgerecht eingegangene Anträge müssen den Mitgliedern des Kreisverbandes spätestens fünf Tage vor dem Versammlungstag zur Verfügung gestellt werden. Änderungsanträge zu ordentlichen und satzungsändernden Anträgen sind von der Antragsfrist ausgenommen. Zusätzlich können Dringlichkeitsanträge auf der Kreismitgliederversammlung eingereicht werden. Sie bedürfen der Unterstützung von mindestens 1/5 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Die Beschlussfähigkeit der Kreismitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Einladung zur Kreismitgliederversammlung frist- und ordnungsgemäß erfolgte.
- Die Ergebnisse und Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden in einem Ergebnisprotokoll festgehalten und allen Mitgliedern des Kreisverbandes innerhalb von 14 Tagen nach dem Versammlungstag in geeigneter Form zur Verfügung gestellt.
§ 5 - Der Kreisvorstand
- Der Kreisvorstand leitet die Arbeit des Kreisverbandes. Er ist das höchste politische Leitungsorgan zwischen den Kreismitgliederversammlungen und wird durch diese kontrolliert.
- Der Kreisvorstand unterhält eine Geschäftsstelle am Sitz der Partei.
- Der Kreisvorstand wird für zwei Jahre durch die Kreismitgliederversammlung gewählt. Seine Amtszeit kann mit Begründung um maximal drei Monate verlängert werden. Eine Abwahl kann jederzeit durch Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Kreisverbandes erfolgen. In diesem Fall muss der Kreisvorstand innerhalb von sechs Wochen eine Kreismitgliederversammlung unter Angabe der Abwahl einberufen.
- Der Kreisvorstand setzt sich zusammen aus
a) zwei Kreissprecher*innen,
b) dem*der Kreisschatzmeister*in,
c) den Beisitzer*innen. - Über die Größe des Kreisvorstandes entscheidet die Kreismitgliederversammlung, auf der die Wahl stattfindet, per Versammlungsbeschluss.
- Die Kreissprecher*innen vertreten den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich. Anstelle der Kreissprecher*innen können auf Beschluss des Kreisvorstandes auch jeweils zwei Mitglieder des Kreisvorstandes den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich vertreten.
- Der Kreisvorstand ist gegenüber der Kreismitgliederversammlung und den Mitgliedern des Kreisverbandes rechenschaftspflichtig. Über seine Beschlüsse sind alle Mitglieder des Kreisverbandes zeitnah zu informieren.
- Soweit durch diese Satzung und die Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung nicht anders geregelt, bestimmt der Kreisvorstand die Aufgabenverteilung seiner Mitglieder eigenständig unter Beachtung der in den Satzungen und Ordnungen der Partei festgelegten Zuschnitte.
- Der Kreisvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Sofern keine Geschäftsordnung beschlossen wird, gilt die Geschäftsordnung des vorherigen Kreisvorstandes entsprechend.
- Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden grundsätzlich partei-öffentlich stat. Es ist möglich einen Teil auch nicht-öffentlich durchzuführen, wenn besondere Gründe – z.B. Datenschutz relevante Fragen – dies erfordern.
§ 6 - Die Kreiskassenprüfer*innen
- Die Kassenprüfer*innen werden zusammen mit dem Kreisvorstand für zwei Jahre gewählt.
- Mitglieder des Kreisvorstandes oder Mitglieder, die in einem Arbeitsverhältnis zur Partei stehen, können keine Kassenprüfer*innen sein.
- Die Kassenprüfer*innen erfüllen die Aufgaben der Rechnungsprüfung. Ihnen obliegt die Prüfung der Finanztätigkeit des Kreisvorstandes, seiner Geschäftsstelle und des gesamten Kreisverbandes. Sie prüfen jährlich die Einnahmen und Ausgaben des Kreisverbandes, erstellen einen Rechnungsprüfungsbericht und geben eine Empfehlung zur Entlastung des Kreisvorstandes ab.
§ 7 - Basisorganisationen
- Im Gebiet des Kreisverbandes können Basisorganisationen gegründet werden. Die Gründung erfolgt dabei durch Interessensanzeige bei dem Kreisvorstand. Der Kreisvorstand entscheidet über den Zuschnitt der Basisorganisationen. Die Landesgeschäftsstelle ist über die Gründung/Auflösung einer Basisorganisation zu informieren.
- Die Gründungsversammlungen von Basisorganisationen werden vom Kreisvorstand organisiert und durchgeführt. Dazu werden alle Mitglieder gemäß § 4 V, VI dieser Satzung unter Bekanntgabe des Gebietszuschnittes eingeladen.
- Die Basisorganisationen können einen Vorstand wählen, der entsprechend § 5 dieser Satzung mit Ausnahme der Regelungen zur Schatzmeisterei und zur (außer-) gerichtlichen Vertretung arbeitet.
- Für ihre politische Tätigkeit können Basisorganisationen im Rahmen der Finanzplanung des Kreisverbandes Mittel beantragen.
§ 8 - Mitgliederentscheid
- Auf Antrag von mindestens 1/5 der Mitglieder des Kreisverbandes, auf Beschluss einer Kreismitgliederversammlung oder auf Beschluss des Kreisvorstandes muss zu allen politischen Fragen innerhalb von zwei Monaten ein Mitgliederentscheid durchgeführt werden.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Kreisverbandes. Der dem Mitgliederentscheid zugrunde liegende Antrag ist beschlossen, wenn ihm eine einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen zustimmt. Zudem ist der Mitgliederentscheid dann gültig, wenn sich gleichzeitig mindestens 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder daran beteiligt haben.
§ 9 - Jugendverband
- Der Kreisverband des der Partei nahestehenden Jugendverbandes linksjugend [‘solid] wird durch Die Linke Kreisverband Segeberg anerkannt.
- Die Mitgliedschaf im Jugendverband regeln die Bundessatzung der Partei Die Linke und die Satzung des Jugendverbandes.
- Der Jugendverband kann der Kreismitgliederversammlung einen Vorschlag zur Wahl eines Kreisvorstandsmitgliedes der Partei machen.
- Der Jugendverband und Mitglieder des Jugendverbandes sind in allen Organen, Ortsverbänden und Arbeitsgruppen des Kreisverbandes antrags- und redeberechtigt.
- Für ihre politische Tätigkeit kann der Jugendverband des Kreises im Rahmen der Finanzplanung des Kreisverbandes Mittel beantragen.
§ 10 - Arbeits- und Interessensgemeinschafen
- Kreiseigene Arbeits- und Interessensgemeinschafen entstehen durch den Zusammenschluss von mindestens drei Mitgliedern des Kreisverbandes und ihrer Anmeldung beim Kreisvorstand. Ihre Gründungsversammlungen werden vom Kreisvorstand organisiert und durchgeführt.
- Kreiseigene Arbeits- und Interessensgemeinschaften sind innerparteiliche, thematische Zusammenschlüsse, die kreisweit wirken und innerhalb spezifischer politischer Themenfelder arbeiten.
- Kreiseigene Arbeits- und Interessensgemeinschaften haben das Recht eigene Organe, Arbeits- und Organisationsstrukturen zu schaffen. Alle ihre Gremien tagen grundsätzlich parteiöffentlich.
- Kreiseigene Arbeits- und Interessensgemeinschaften reichen jeweils zum Jahreswechsel einen Tätigkeitsbericht beim Kreisvorstand ein. Können keine Tätigkeiten im Sinne des § 10 II nachgewiesen werden, gelten die Arbeits- und Interessensgemeinschaften als inaktiv.
§ 11 - Schlussbestimmungen
- Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einer Kreismitgliederversammlung. Satzungsänderungen können nur dann abgestimmt werden, wenn sie fristgerecht, also eine Woche vor der Kreismitgliederversammlung, bekanntgegeben wurden.
- Änderungen die den Sitz des Kreisverbandes gemäß § 1 II dieser Satzung betreffen, können redaktionell angepasst werden.
- Sämtliche Werte, die sich aus Regelungen dieser Satzung ergeben, werden auf die nächsthöhere natürliche Zahl gerundet.
- Die Besetzungen von Wahlämtern gemäß dieser Satzung erfolgt auf Grundlage der Regelungen zur Geschlechterquotierung der Bundessatzung sowie der jeweiligen Wahlordnung.
- Bei Auflösung des Kreisverbandes wird das Vermögen des Kreisverbandes innerhalb eines Monates nach Beschluss über die Auflösung des Kreisverbandes durch den Landesparteitag an den Landesverband überwiesen.
- Die erste Satzung wurde auf der Kreismitgliederversammlung des Kreisverbandes Segeberg der Partei DIE LINKE am 05. November 2007 in Kaltenkirchen beschlossen.
- Punkt 5 (Größe des Vorstandes) der ersten Satzung wurde auf der Kreismitgliederversammlung vom 18. Juli 2009, ebenfalls in Kaltenkirchen, geändert.
- Die erste Satzung wurde darüberhinaus auf der Kreismitgliederversammlung am 22. August 2015 geändert.
- Auf der Kreismitgliederversammlung am 07. Juni 2026 wurde eine neue Satzung verabschiedet. Diese zweite Satzung ist die nun gültige.
Die Satzung gibt es hier auch als pdf-Download.
§ 1 - Rechtliche Grundlagen und Zweckbindung
- Diese Finanzordnung konkretisiert die Regelungen der Satzungen und Finanzordnungen von Die Linke auf Bundes-, Landes- und Kreisebene auf Basis der Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland für Die Linke Kreisverband Segeberg.
- Die Finanzen und das Vermögen des Kreisverbandes sind ausschließlich für die Aufgaben zu verwenden, die politischen Parteien gemäß den Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland obliegen, sowie zur Sicherstellung der politischen Tätigkeit und Handlungsfähigkeit der Partei. Effektivität, Transparenz und Sparsamkeit gelten als verbindliche Grundprinzipien der Finanzarbeit des Kreisverbandes.
§2 - Zuständigkeiten, Verantwortung und Kontrolle
- Der Kreisvorstand trägt die Verantwortung für die Verwaltung und Verwendung der finanziellen Mittel des Kreisverbandes. Bei Beschlüssen des Kreisvorstandes oder der Kreismitgliederversammlung, deren finanzielle Konsequenzen nicht absehbar oder nicht vertretbar sind, steht dem*der Schatzmeister*in ein Vetorecht zu.
- Der*die Kreisschatzmeister*in führt die Kasse und die Buchhaltung des Kreisverbandes.
- Der Kreisvorstand ist verpflichtet, jährlich Rechenschaft über Einnahmen, Ausgaben und das Parteivermögen abzulegen. Die Rechenschaftsberichte werden von dem*der Kreisschatzmeister*in angefertigt, sind durch den Kreisvorstand zu bestätigen und der Kreismitgliederversammlung abschließend vorzulegen.
- Die Kreiskassenprüfer*innen sind zuständig für die jährliche Prüfung des Umgangs mit den Finanzen und dem Vermögen der Partei. Die Prüfung erfolgt auf Grundlage des Parteiengesetzes sowie der Ordnung über die Tätigkeit der Finanzrevisionskommission. Über das Ergebnis ist ein schriftlicher Bericht anzufertigen, der der Kreismitgliederversammlung vorzulegen ist.
§ 3 - Grundsätze der Mittelverwendung
- Ausgaben des Kreisvorstandes sind ausschließlich im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zulässig. Die laufenden Ausgaben sind durch laufende Einnahmen zu decken; die Bildung von Rücklagen ist dabei anzustreben.
- Basisorganisationen, der Jugendverband sowie Arbeits- und Interessengemeinschaften können beim Kreisvorstand im Rahmen der verfügbaren Mittel finanzielle Mittel für ihre politische Arbeit beantragen. Der Kreisvorstand plant die hierfür vorgesehenen Mittel jährlich ein.
§ 4 - Kontoführung, Buchführung und Zahlungsverkehr
- Der Kreisvorstand unterhält vorbehaltlich der Zustimmung des Landesvorstandes mindestens ein Bankkonto für den Kreisverband. Vertretungs- und zeichnungsberechtigt sind grundsätzlich die Kreissprecher*innen sowie der*die Kreisschatzmeister*in. Der Kreisvorstand ist befugt, weitere vertretungs- und zeichnungsberechtigte Personen aus seinen Reihen zu benennen. Im Zahlungsverkehr gilt verbindlich das Vier-Augen-Prinzip; alle Zahlungen sind möglichst unbar und über das Konto des Kreisverbandes abzuwickeln.
- Der Kreisvorstand ist zur ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet. Diese erfolgt auf Grundlage des Parteiengesetzes sowie der Buchhaltungsrichtlinien und des Kontenrahmenplanes der Partei Die Linke. Die Buchführung ist übersichtlich und nachvollziehbar zu gestalten.
- Jede Ausgabe bedarf eines schriftlichen Beleges. Ausgaben bis zu einem Betrag von 150,00 € können durch den*die Kreisschatzmeister*in eigenständig veranlasst werden. Ausgaben von 150,01 € bis 2.500,00 € bedürfen eines Beschlusses des Kreisvorstandes. Ausgaben über 2.500,00 € sind zwingend durch die Kreismitgliederversammlung zu beschließen.
- Vermögenswerte des Kreisverbandes sind zu erfassen und in einer Inventarliste zu führen. Diese ist jährlich zu aktualisieren. Für wertvolle Gegenstände ist der erforderliche Versicherungsschutz zu prüfen.
§ 5 - Ausgabenerstattungen
Fahrt- und Reisekosten sowie Ausgaben im Auftrage der Partei werden auf Antrag und gegen Beleg erstattet. Voraussetzung ist eine vorherige Absprache mit dem Kreisvorstand. Ein förmlicher Beschluss im Vorwege ist anzustreben, kann jedoch auch nachträglich gefasst werden, sofern die Ausgabe vorab abgesprochen wurde.
§ 6 - Schlussbestimmungen
Diese Finanzordnung tritt mit dem Beschluss durch die Kreismitgliederversammlung in Kraft. Änderungen bedürfen einer einfachen Mehrheit der auf einer Kreismitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Finanzordnung gibt es hier auch als pdf-Download.
§ 1 - Allgemeines
1. Die Kreismitgliederversammlung (folgend: Versammlung) wählt zu Beginn jeder Versammlung
a) eine*n Sitzungsleiter*in (folgend: Sitzungsleitung),
b) eine*n Schriftführer*in,
c) eine Mandatsprüfungskommission (mindestens eine Person)
sowie falls notwendig
d) eine Wahlkommission (mindestens zwei Personen, die nicht selbst zur Wahl stehen)
e) eine Antragskommission (mindestens eine Person)
in offener Abstimmung, sofern nicht Widerspruch dagegen erhoben wird.
2. Die Mandatsprüfungskommission stellt nach ihrer Wahl, gemäß § 1 I c, die Beschlussfähigkeit gemäß der Kreissatzung fest. Die Beschlussunfähigkeit kann im weiteren Verlauf der Versammlung nur auf Antrag an die Geschäftsordnung, gemäß § 3 II f, festgestellt werden.
3. Die Versammlung fällt nach den Formalia, gemäß § 1 I, II, einen Beschluss über die anzuwendende Geschäfts-, Wahl- und Tagesordnung.
4. Von der Versammlung wird ein Ergebnisprotokoll geführt und den Mitgliedern zur Verfügung gestellt. Das Protokoll umfasst alle Beschlüsse sowie die Ergebnisse aller Abstimmungen und Wahlen.
5. Abweichungen von der Geschäftsordnung sind nur zulässig, wenn niemand unter den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern Widerspruch erhebt.
§ 2 - Rederecht
1. Die Sitzungsleitung führt eine Redeliste. Wortmeldungen sind per Meldung zu signalisieren. Die Rücknahme von Wortmeldungen führt zur Streichung von der Redeliste. Die Sitzungsleitung erteilt das Wort unter Beachtung der Geschlechterquotierung chronologisch nach Eingang der Wortmeldung.
2. Rederecht haben alle anwesenden Gast- und Vollmitglieder der Partei. Gästen kann auf Antrag das Rederecht erteilt werden.
3. Folgende Redezeiten sind für die unterschiedlichen Redebeiträge vorgesehen:
a) Kandidierende erhalten für ihre Vorstellung eine Redezeit von zwei Minuten.
b) Die Redezeit für Fragen, Für- oder Gegenreden für Kandidierende beträgt jeweils eine Minute. Pro Kandidat*in sind maximal drei Beiträge möglich. Gibt es mehr als drei Wortmeldungen, werden diese chronologisch nach Eingang der Wortmeldung zugelassen.
c) Für die Beantwortung von Fragen stehen den Kandidierenden eine Minute pro Frage aber maximal drei Minuten zur Verfügung.
d) Die Redezeit zur Einbringung von Anträgen beträgt zwei Minuten.
e) Die Redezeit zu allen weiteren Punkten beträgt eine Minute.
4. Die Sitzungsleitung kann bei Aussprachen und die Antragskommission bei Antragsdebatten, gemäß § 4 VII, eine Begrenzung durch Zeit oder durch Anzahl der Redebeiträge vorschlagen. Über diesen Vorschlag muss die Versammlung abstimmen.
5. Die Sitzungsleitung hat nicht zur Sache gehörende Ausführungen zurückzuweisen. Fügt sich ein*e Redner*in den Anordnungen der Sitzungsleitung nach zweimaligem Hinweis nicht, so darf der Person für den geltenden Tagesordnungspunkt das Wort entzogen werden.
6. Der Sitzungsleitung, der Antrags- und der Wahlkommission sind kurze Bemerkungen, die zur Richtigstellung und Förderung der Aussprache über den Tagesordnungspunkt dienen, jederzeit gestattet.
7. Das Wort zu persönlichen Erklärungen zum Gegenstand des Tagesordnungspunktes ist nach Schluss der Debatte bzw. nach Beendigung der Abstimmung/Wahl zu erteilen.
§ 3 - Wortmeldungen zur Geschäftsordnung
1. Das Wort zur Geschäftsordnung wird außerhalb der Reihe sofort erteilt, soweit keine Abstimmung läuft. Neben der Einbringung des Geschäftsordnungsantrages ist nur eine Gegenrede zugelassen. Spricht niemand gegen den Geschäftsordnungsantrag, ist dieser ohne Abstimmung angenommen.
2. Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
a) Schließung der Redeliste
b) Schluss der Debatte
c) Änderung der Tagesordnung
d) Nachwahlen für die Versammlungsgremien, gemäß § 1 I
e) Abberufung der Versammlungsgremien, gemäß § 1 I
f) Feststellung der Beschlussfähigkeit
g) Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
h) Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
i) Wiederholung eines Wahlganges
j) Anpassung der Redezeit
k) Beratungspause
l) Vertagung oder Ende der Versammlung
§ 4 - Beschlussfassung & Antragsbehandlung
1. Beschlüsse der Kreismitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (folgend: Mehrheit) gefasst, sofern die Kreissatzung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes vorschreiben. Stimmenthaltungen bleiben dabei unberücksichtigt, werden aber mitausgezählt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Abstimmung wird durch die Sitzungsleitung oder die Antragskommission, gemäß § 4 VII, geleitet, wobei zunächst die Stimmen „für“ den Antrag, dann „gegen“ den Antrag und abschließend die Stimmenthaltungen abzurufen sind.
2. Antragsarten gemäß dieser Geschäftsordnung sind:
a) Anträge zur Geschäftsordnung (s. § 3 II)
b) Ordentliche Anträge
c) Initiativanträge
d) Änderungsanträge
3. Ordentliche Anträge sind gemäß der Kreissatzung spätestens eine Woche vor Beginn der Versammlung einzureichen. Alle fristgerecht eingereichten Anträge sind von der Versammlung zu behandeln. Die Reihenfolge der Behandlung erfolgt chronologisch nach Eingang der Anträge.
4. Initiativanträge können außerhalb der satzungsgemäßen Fristen am Versammlungstag schriftlich eingereicht werden. Sie sind von der Versammlung zu behandeln, wenn zum Zeitpunkt der Einreichung die Unterschriften von mindestens 20% der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder zur Unterstützung des Antrages vorliegen. Die Reihenfolge der Behandlung erfolgt chronologisch nach Eingang der Anträge.
5. Änderungsanträge betreffen die Änderung eingereichter Anträge. Sie sind als Einzelanträge schriftlich am Versammlungstag einzureichen. Die Reihenfolge der Behandlung ergibt sich aus dem Umfang des Antrages und sonst chronologisch nach Eingang der Änderungsanträge. Änderungsanträge können durch die Antragsteller*innen des Ursprungsantrages ganz, teilweise oder sinngemäß übernommen werden; mit der Übernahme erledigt sich der Änderungsantrag.
6. Die Sitzungsleitung während der Antragsbehandlung erfolgt durch die Antragskommission. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung. Als Antragsbehandlung im Sinne dieser Geschäftsordnung wird die Befassung im Plenum durch Debatte und Abstimmung auf der Versammlung verstanden.
§ 5 - Wahlen
1. Alle Wahlen auf der Versammlung finden gemäß den Regularien dieser Geschäftsordnung, der Kreissatzung und der gewählten Wahlordnung statt.
2. Die Sitzungsleitung während den Wahlgängen erfolgt durch die Wahlkommission. Sie übernimmt alle Rechte und Pflichten der Sitzungsleitung.
Die Geschäftsordnung gibt es hier auch als pdf-Download.
§ 1 - Wahl und Zusammensetzung des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand wird von der Kreismitgliederversammlung der Partei Die Linke Kreisverband Segeberg auf zwei Jahre gewählt. Er besteht aus bis zu sechs Mitgliedern:
1. der Kreissprecherin,
2. dem*der Kreissprecher*in,
3. dem*der Kreisschatzmeister*in sowie
4. den Beisitzer*innen.
(2) Der Kreisvorstand ist quotiert zu besetzen. Nicht-besetzte Ämter im Vorstand sind zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzubesetzen.
(3) Das Kreissprecher*innen-Duo und der*die Kreisschatzmeister*in bilden den geschäftsführenden Kreisvorstand. Sie sind mit der Vorbereitung der Sitzungen des Kreisvorstandes, der Kommunikation mit den Mitgliedern des Kreisverbandes, der Öffentlichkeitsarbeit und der Wahrnehmung der finanziellen Angelegenheiten des Kreisverbandes betraut.
§ 2 - Aufgaben des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand ist das einzige Organ des Kreisverbandes Segeberg der Partei Die Linke in der Zeit zwischen den Kreismitgliederversammlungen. Er organisiert die politische Arbeit und führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbandes.
(2) Der Kreisvorstand gewährleistet den Informationsfluss zwischen den verschiedenen Gliederungen der Partei, zwischen und zu den Mitgliedern des Kreisverbandes sowie zwischen und zu den Amts- und Mandatsträger*innen des Kreisverbandes.
(3) Der Kreisvorstand ruft in regelmäßigen Abständen aber mindestens viermal im Jahr zu Kreismitgliederversammlungen ein.
(4) Im Vorfelde von Landesparteitagen, Delegiertenkonferenzen und Landesratssitzungen bietet der Kreisvorstand den jeweiligen gewählten Amtsträger*innen des Kreisverbandes eine gemeinsame Beratung über die Inhalte der anstehenden Tagungen an.
§ 3 - Sitzungen des Kreisvorstandes
(1) Der Kreisvorstand trifft sich in der Regel einmal im Monat zu einer ordentlichen Sitzung, mindestens aber zehnmal im Jahr. In begründeten Fällen kann der Kreisvorstand zu außerordentlichen Sitzungen einladen.
(2) Die Einladungsfrist für ordentliche Sitzungen beträgt sieben Tage, für außerordentliche Sitzungen jedoch mindestens 24 Stunden. Die Mitglieder des Kreisverbandes werden per E-Mail fristgerecht zu den Sitzungen eingeladen. Die Einladung enthält Ort, Tag und Tageszeit der Sitzung sowie ein Tagesordnungsvorschlag.
(3) Anträge müssen den Mitgliedern des Kreisverbandes mindestens 24 Stunden vor der Sitzung in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden. Für die Einreichung von Anträgen gilt deshalb, ausgenommen von Dringlichkeitsanträgen, eine Frist von 48 Stunden vor der Sitzung. Anträge müssen per E-Mail an kreisvorstand@die-linke-segeberg.de eingereicht werden. Zu außerordentlichen Sitzungen entfällt die Antragsfrist.
(4) Die Sitzungen des Kreisvorstandes finden in der Regel parteiöffentlich statt. Der Kreisvorstand kann jedoch Klausuren und Arbeitssitzungen als geschlossene Sitzungen abhalten. Diese Sitzungen dienen dem Austausch unter den Mitgliedern des Kreisvorstandes und der Organisation der Vorstandsarbeit.
(5) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes hat das Recht, eine nicht-öffentliche Beratung zu beantragen. Diese finden nach Abschluss der jeweils geltenden Tagesordnung statt. Die Beratung schutzwürdiger personenbezogener Daten ist ausschließlich in nicht-öffentlichen Beratungen durchzuführen.
(6) Zu geschlossenen Sitzungen und nicht-öffentlichen Beratungen können auf Antrag und Beschluss der einfachen Mehrheit des Kreisvorstandes Gäste geladen werden.
(7) Auf Antrag eines FLINTA*-Mitglieds des Kreisvorstandes ist ein, die Sitzung des Kreisvorstandes unterbrechendes, FLINTA*-Plenum einzuberufen.
§ 4 - Arbeitsweise des Kreisvorstandes
(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes werden von einem Mitglied des Kreisvorstandes geleitet. Die Sitzungsleitung führt eine quotierte Redeliste. Die Reihenfolge der Redner*innen ergibt sich aus der Reihenfolge der Abgabe der Wortmeldungen.
(2) Rederecht haben alle Mitglieder des Kreisverbandes sowie geladene externe Gäste. Sonstigen Gästen kann das Rederecht auf Antrag eines Mitglieds des Kreisvorstandes erteilt werden.
(3) Über die Sitzungen des Kreisvorstandes werden Beschlussprotokolle geführt. Die Protokolle sind allen Mitgliedern des Kreisverbandes spätestens zehn Werktage nach der Sitzung zur Verfügung zu stellen. Gegen das jeweils vorläufige Protokoll besteht eine Einspruchsfrist von fünf Werktagen nach Zustellung des Protokolls. Über Einsprüche entscheidet der Kreisvorstand.
(4) Protokolle über geschlossene bzw. nicht-parteiöffentliche Beratungen des Kreisvorstandes erhalten lediglich die Mitglieder des Kreisvorstandes sowie die zur Beratung geladenen Gäste. Über die weitergehende Berichterstattung zu geschlossenen Sitzungen ist durch den Kreisvorstand gesondert zu entscheiden.
(5) Das Wort zur Geschäftsordnung können nur Mitglieder des Kreisvorstandes erhalten. Es wird unmittelbar nach Abschluss des laufenden Redebeitrages erteilt. Geschäftsordnungsanträge sind abzustimmen, wenn ein Mitglied des Kreisvorstandes Widerspruch erhebt. In diesem Fall ist vor der Abstimmung eine Für- und eine Gegenrede aus Reihen des Kreisvorstandes möglich. Anträge zur Geschäftsordnung können sein:
1. Feststellung der Beschlussunfähigkeit
2. Ab- und Nachwahl der Sitzungsleitung und der Schriftführung
3. Vergabe des Rederechts für Gäste
4. Schließung der Redeliste
5. Schluss der Debatte oder des Tagesordnungspunktes
6. Beratungspause
7. Einberufung eines FLINTA*-Plenums
8. Änderung der Tagesordnung
9. Vertagung eines Antrages oder Tagesordnungspunktes
10. Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes aus vergangener Sitzung
11. Wiederholung eines Wahlganges
12. Vertagung oder Ende der Sitzung
§ 5 - Beschlussfassung im Kreisvorstand
(1) Die Sitzungen des Kreisvorstandes sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder des Kreisvorstandes anwesend sind und die Einladungsfrist eingehalten wurde. Die Beschlussunfähigkeit kann nur auf Antrag festgestellt werden. Auch geschlossene Sitzungen und nicht-öffentliche Beratungen sind beschlussfähig.
(2) Jedes Mitglied des Kreisvorstandes kann bei Abstimmungen mit Ja, Nein oder Enthaltung stimmen. Beschlüsse werden in der Regel mit einfacher Mehrheit gefasst. Diese ist gegeben, wenn die Zahl der gültigen Ja-Stimmen die Zahl der gültigen Nein-Stimmen überschreitet. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Der Kreisvorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail fassen. Hierzu wird von einem Mitglied des Kreisvorstandes eine E-Mail an kreisvorstand@die-linke-segeberg.de gerichtet. Mit der E-Mail sind der Beschlussgegenstand sowie die Dauer des Umlaufverfahrens (in der Regel 48 Stunden) zu benennen. Für Umlaufbeschlüsse gilt die einfache Mehrheit, Nicht-Beteiligung wird als Enthaltung gewertet.
Die Geschäftsordnung gibt es hier auch als pdf-Download.
Formulare
Über das verlinkte Formular kannst du die Erstattung von im Rahmen deiner Parteiarbeit für den Kreisverband entstandenen Kosten beantragen. Sende dazu das ausgefüllte Formular (inkl. Originalbelegen) per Post oder per E-Mail an deinen Kreisschatzmeister finn.frey@die-linke-segeberg.de.
