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17. Juli 2013

Anfrage: Kindertagesstätte 2 Ihr Schreiben vom 17.07.2013

Sehr geehrter Herr Blechschmidt,
die in Ihrem o.g. Schreiben aufgeführten Fragestellungen beantworte ich wie folgt:


Zu 1.)
Gibt es in unserer Stadt, in den Kitaeinrichtungen unterschiedliche Verfahrensweisen bei den Abrechnungen der Elternbeiträge? Wenn ja, welche?

Nach den bestehenden Rahmenverträgen schließt der Träger mit den Personensorgeberechtig­ten bei Aufnahme des/der Kindes/r in der Kindertagesstätte entsprechende Betreuungsverträge ab. Er gestaltet das Rechtsverhältnis mit den Personensorgeberechtigten und nimmt alle Rech­te und Pflichten aus den abgeschlossenen Verträgen wahr.

Zu 2.)
Inwieweit werden in allen Kitaeinrichtungen unserer Stadt in den Aufnahmemonaten die Benutzungsentgelte berechnet, wenn der Aufnahmetag nicht der 1. Tag des Monats ist? Werden die einzelnen Tage abgerechnet oder wird der ganze Monat berechnet, wenn der Aufnahmetag z.B. der 10. des Monats ist? Welche Kitas berechnen nur die Tage und welche den ganzen Monat? Wenn der ganze Monat berechnet wird, warum?

Nach den bestehenden Rahmenverträgen schließt der Träger mit den Personensorgeberechtigten bei Aufnahme des/der Kindes/r in der Kindertagesstätte entsprechende Betreuungsverträge ab. Er gestaltet das Rechtsverhältnis mit den Personensorgeberechtigten und nimmt alle Rech­te und Pflichten aus den abgeschlossenen Verträgen wahr.

Zu 3. und 4.)
Welche Kitas ziehen beim Benutzungsentgelt die Krankheitstage ab und welche nicht? Wenn nicht, warum?
Welche Kitas ziehen beim Benutzungsgelt die angegebenen Urlaubstage ab und welche nicht? Werden Urlaubstage im Allgemeinen beim Benutzungsentgelt berücksichtigt? Wenn ja wie viele in den einzelnen Einrichtungen? Wenn nicht, warum?


Auch hier gilt grundsätzlich, dass nach den bestehenden Rahmenverträgen der Träger mit den Personensorgeberechtigten bei Aufnahme des/der Kindes/r in der Kindertagesstätte entspre­chende Betreuungsverträge abschließt. Er gestaltet das Rechtsverhältnis mit den Personensor­geberechtigten und nimmt alle Rechte und Pflichten aus den abgeschlossenen Verträgen wahr. Allerdings errechnet sich die Höhe der Elternbeiträge prozentual nach den Gesamtbetriebskos­ten (Personal- und Sachkosten) aller Kindertageseinrichtungen. Diese Kosten fallen unabhän­gig von der Anzahl der Krankheitstage der Kinder oder Urlaubstage an. Daher kann auch keine tageweise Kürzung der Elternbeiträge erfolgen.

Zu 5.)
Wenn ein Kind lediglich einen Halbtagesplatz (8.00 - 12.00 Uhr) einer Einrichtung besucht, be­steht für dieses dann die Möglichkeit am Mittagessen teilzunehmen? Wenn nicht, warum nicht?

Die Einrichtung regelt in eigener Verantwortung die Mittagsversorgung und den Zeitpunkt des Mittagessens. Sollte das Mittagessen vor 12.00 Uhr eingenommen werden, wird sicherlich auch ein Kind mit Halbtagesplatz an der Mittagsversorgung teilnehmen können. Sollte die Mittags­versorgung erst nach 12.00 Uhr beginnen, ist eine Teilnahme nicht möglich.

Zu 6.)
Hat man bei der Geburt eines Geschwisterkindes noch einen Anspruch auf einen Ganztages­platz in den jeweiligen Einrichtungen, wenn vor der Geburt der Anspruch eines Ganztagesplat­zes bestanden hat oder geht dieser mit der Geburt des Kindes verloren? Wenn kein Anspruch mehr besteht, dann bitte genau begründen! Und besteht die Möglichkeit von Ausnahmen, bzw. gibt es schon bestehende Ausnahmefälle?

Der Rechtsanspruch auf einen entsprechenden Platz in der Kita besteht für vier Stunden täglich bzw. 20 Stunden wöchentlich. Dieser Anspruch gilt unabhängig davon, ob die Elternteile berufs­tätig sind oder nicht. Liegt ein Bedarf darüber hinaus vor, so muss jeder Sachverhalt, auch der von Ihnen geschilderte Umstand, individuell im Einzelfall anhand der Bedarfskriterien von der Kita-Leitung vor Ort geprüft und ausgewertet werden. Sofern ein begründeter Anspruch vorliegt, kann ein Betreuungsplatz über 4 Stunden hinaus gewährt bzw. in Ihrem Beispielsfall der An­spruch weiterhin beibehalten werden.

Mit freundlichen Grüßen
(Hanno Krause) Bürgermeister

Anfrage: Kindertagesstätte Ihr Schreiben vom 17.07.2013


Sehr geehrter Herr Blechschmidt,
die in Ihrem o.g. Schreiben aufgeführten Fragestellungen beantworte ich wie folgt:

Zu 1.)
Was würde es die Stadt kosten, wenn die Elternbeiträge für die Kindertageseinrichtungen um 100,00 EUR monatlich reduziert werden?

Eine Reduzierung der Elternbeiträge um monatlich 100 Euro hätte eine zusätzliche jährliche Mehrausgabe in Höhe von 1.294.800,00 Euro für den städtischen Haushalt zur Folge.

Zu 2.)
Wie hoch wären die Kosten für die Stadt, wenn für jedes Kind die Kosten für das Mittagessen übernommen wird?

Unter der Annahme, dass für die Kinder, die jetzt an der Mittagsversorgung der Einrichtungen teiinehmen, die Kosten für das Mittagessen seitens der Stadt Kaltenkirchen übernommen wer­den, würden für die Stadt Ausgaben in Höhe von rd. 510,000,00 EUR/a anfallen.

Zu 3.)
Wäre es möglich das Essengeld in die Kitabeiträge mit einzubeziehen / an diese zu koppeln?

Laut den bestehenden Rahmenverträgen mit den Trägern der Einrichtungen sind die Personal­kosten für den Betrieb der Küche und die Kosten der Lebensmittel mit dem Verpflegungsgeld durch die Personensorgeberechtigten der teilnehmenden Kinder aufzubringen. Die Kosten flie­ßen nicht in die Betriebskostenförderung durch Land, Kreis und Stadt ein. Die Umsetzung der Mittagsversorgung ist eigenständig und in eigener Verantwortung durch den Träger zu regeln.

Zu 4.)
Was für Kosten entstehen, wenn die Stadt die Elternbeiträge für ein kitafreies Jahr übernehmen würde?

Bei Einführung eines kitafreien Jahres (z.B. letztes Jahr vor Schuleintritt) entstehen der Stadt Kaltenkirchen Kosten in Höhe von rd. 467.000,00 EUR.

Mit freundlichen Grüßen
(Hanno Krause) Bürgermeister