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2. April 2014 Danny Blechschmidt

Änderungsantrag:

Die Stadtvertretung beschließt die Gebührensatzung der Stadt Kaltenkirchen über die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr ( Feuerwehrgebührensatzung ) in der vorgelegten Fassung vom 01.04.2014.
In der vorgelegten Fassung vom 01.04.2014 wird der § 7 Härtefallregelung wie folgt abgeändert:

(1) Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Inanspruchnahme des Kostenersatzpflichtigen zu einer nicht beabsichtigten, unbilligen Härte führen würde, oder wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.
Eine unbillige Härte liegt insbesondere dann vor,
a) wenn der Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren überwiegend im öffentlichen
Interesse zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich
war oder
b) wenn der Gebührenschuldner den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehren nicht
verschuldet hat, eine Versicherung die Kosten nicht ersetzt und die wirtschaftliche
Lage des Gebührenschuldners eine Kostenerstattung als unzumutbar
erscheinen lässt.

(2) Eine Gebühr wird ferner nicht erhoben für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kaltenkirchen

a.    bei Schadenfeuer (Bränden);
b.    bei öffentlichen Notständen,
c.    bei Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen Lagen


Mit freundlichen Grüßen                                                     
Danny Blechschmidt